31 Mrz EU-Kommission will Greenwashing verbieten
Die Kommission schlug gestern eine Aktualisierung der EU-Verbrauchervorschriften vor, um das Bewusstsein für den ökologischen Wandel zu stärken. Durch die aktualisierten Vorschriften wird sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Produkten fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen können. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf zu erfahren, für welche Lebensdauer ein Produkt ausgelegt ist sowie ob und wie es sich überhaupt reparieren lässt. Darüber hinaus sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unzuverlässigen oder falschen Umweltaussagen geschützt werden, indem das sogenannte Greenwashing und irreführende Angaben zur Lebensdauer eines Produkts verboten werden.
Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová erklärte: „Wir unterstützen Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich mehr und mehr Produkte wünschen, die eine längere Lebensdauer haben und repariert werden können. Wir müssen sicherstellen, dass ihr Engagement nicht durch irreführende Informationen behindert wird. Wir geben ihnen mit diesem Vorschlag solide neue Instrumente an die Hand, um fundierte Entscheidungen zu treffen und die Nachhaltigkeit von Produkten sowie unserer Wirtschaft zu steigern.“
Das für Justiz zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Didier Reynders, fügte hinzu: „Es ist doch ganz einfach: Wenn wir unseren Konsum nicht endlich nachhaltiger gestalten, werden wir die Ziele unseres europäischen Grünen Deals nicht erreichen. Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher wollen ihren Teil dazu beitragen, jedoch müssen wir leider eine Zunahme von Greenwashing und frühzeitiger Obsoleszenz feststellen. Um als echte Akteure des ökologischen Wandels zu agieren, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf Information haben, um nachhaltige Entscheidungen treffen zu können. Sie müssen zudem vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden, mit denen ihr Interesse an umweltfreundlichen Produkten missbraucht wird.
Ein neues Recht auf Information über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten
Die Kommission schlägt vor, die Richtlinie über Verbraucherrechte zu ändern und Händler zu verpflichten, den Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten zur Verfügung zu stellen:
- Lebensdauer: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die garantierte Lebensdauer von Produkten informiert werden. Gibt ein Hersteller eines Produkts eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, muss der Händler diese Information den Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterleiten. Für energiebetriebene Produkte muss der Händler den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch mitteilen, wenn der Hersteller keine gewerbliche Garantie über eine Lebensdauer seiner Produkte gibt.
- Reparaturen und Aktualisierungen Der Händler muss auch einschlägige Angaben über Reparaturen, wie die Reparierbarkeit des Produkts (sofern zutreffend) oder andere einschlägige Reparaturangaben des Herstellers, darunter zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern bereitstellen. Was intelligente Geräte sowie digitale Inhalte und Dienste anbelangt, so müssen Verbraucherinnen und Verbraucher auch über Software-Updates des Herstellers informiert werden.
Hersteller und Händler entscheiden darüber, wie diese Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können, entweder auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung auf der Website. Sie müssen in jedem Fall vor dem Kauf und in klarer und verständlicher Weise dargeboten werden.
Verbot von Greenwashing und geplanter Obsoleszenz
Die Kommission schlägt außerdem Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor. Zum einen wird die Liste der Produkteigenschaften, über die der Händler die Verbraucher nicht irreführen darf, erweitert. So werden ökologische oder soziale Auswirkungen sowie die Lebensdauer und die Reparierbarkeit berücksichtigt. Ferner werden Praktiken hinzugefügt, die individuell geprüft und als irreführend eingestuft wurden, wie Aussagen über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem.
Schließlich wird auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geändert, indem weitere Praktiken in die bestehende Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken (die sogenannte „schwarze Liste“) aufgenommen werden. Zu diesen Praktiken gehören unter anderem
- fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken, beispielsweise Software, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum unterbindet oder mindert;
- allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, wobei die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder des Händlers nicht nachweisbar ist. Beispiele dafür sind allgemeine umweltbezogene Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“, die fälschlicherweise den Eindruck einer ausgezeichneten Umweltleistung erwecken;
- Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des Produkts betreffen;
- die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt;
- fehlende Angaben darüber, dass das Produkt eine eingeschränkte Funktionsweise hat, wenn andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als vom Original-Hersteller verwendet werden.
Diese Änderungen zielen darauf ab, Rechtssicherheit für Händler zu gewährleisten, sollen aber auch dem Greenwashing und der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten entgegenwirken. Wenn sichergestellt wird, dass umweltbezogene Aussagen ehrlich sind, so können die Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als die anderer Wettbewerber. Dadurch werden der Wettbewerb um nachhaltigere Produkte gefördert und negative Auswirkungen auf die Umwelt verringert.
Nächste Schritte
Die Vorschläge der Kommission werden nun im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Sobald die Mitgliedstaaten diese Vorschläge annehmen und in nationales Recht umsetzen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei Verstößen Anspruch auf Rechtsbehelfe, darunter mittels kollektiver Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Richtlinie über Verbandsklagen.
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